Allgemeine Mietvertragsbedingungen
Allgemeine Mietvertragsbedingungen
Allgemeiner-Geltungsbereich
Die allgemeinen Mietbedingungen gelten für alle Angebote und Mietverträge zu Vermietung von Mietgegenstände. Mietvertragsbedienungen des Mieters wird ausdrücklich widersprochen.
Allgemeine Rechten und Pflichten von Vermieter und Mieter
Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter des Mietgegenstands dies für die vereinbarte Mietzeit in Miete zu überlassen. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen, insbesondere die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie Straßenverkehrsvorschrift, insbesondere auch bezüglich Ladung und Transport des Mietgegenstandes, sorgfältig zu beachten, die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen, den Mietgegenstand ordnungsgemäß zu behandeln und bei Ablauf der Mietzeit gesäubert zurückzugeben. Bei Mietgeräten, die mit Treibstoff betrieben werden, ist es zwingend nötig diese mit dem richtigen Treibstoff vollgetankt zurück zugeben. Der Mieter ist verpflichtet dem Vermieter auf Anfrage den jeweiligen Stand- bzw. Einsatzort des Mietgegenstandes sowie jeden beabsichtigen Wechsel des Stand- bzw. Einsatzort unverzüglich mitzuteilen. Der Mieter ist für die Beschaffung und Organisation aller behördlichen Genehmigungen und Absperrungsarbeiten vor Ort verantwortlich. Der Mietgegenstand bleibt veräußert Eigentum des Vermieters. Der Mieter verpflichtet, sicherzustellen, dass der Platz und sonstige Verhältnisse an der Einsatzstelle und den Zuwegungen ab Bordsteinkante angrenzender öffentlicher Straßen, Wege und Plätze eine ordnungsgemäße und gefahrlose Durchführung des Auftrages bzw. der Anlieferung des Mietgegenstands zu gestattet.
Überlassen des Mietgegenstands, Verzug des Vermieters
Der Vermieter ist berechtigt vom Mieter bei Abschluss des Mietvertrages sowie insbesondere bei Übergabe und Rückgabe des Mietgegenstandes, die Vorlage eines gültigen Ausweises zur Feststellung seiner Identität zu verlangen. Der Mieter ist verantwortlich, dass der von ihm gemietete Mietgegenstand für den von ihm vorgesehen Einsatz geeignet ist. Der Vermieter hat den Mietgegenstand in einwandfreiem, betriebsfähigen Zustand mit den erforderlichen Unterlagen an den Mieter zu überlassen.
Mängel bei Überlassung des Mietgegenstandes
Der Mieter ist berechtigt, den Mietgegenstand rechtzeitig vor Mietbeginn zu besichtigen und etwaige Mängel zu rügen. Die Kosten einer Untersuchung trägt der Mieter. Der Vermieter ist auch berechtigt, dem Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen, falls dem Mieter dies zumutbar ist.
Beschädigung und Verlust der Mietgegenstände
Schäden des Mietgenstandes sind unverzüglich nach Entstehung und Kenntnisnahme dem Vermieter zu melden. Für Beschädigungen und Verlust des Mietgegenstandes ist der Mieter ersatzpflichtig, wenn und soweit sie von ihm oder Verletzungen der ihm nach diesen Bedingungen obliegenden Obhuts- und Sorgfaltspflichten oder von anderen Personen, denen er den Gebrauch des Mietgegenstandes überlassen hat, schuldhaft verursacht werden. Der Mieter ist insoweit verpflichtet, zumutbare Vorsorgemaßnahmen zur Verhinderung eines Diebstahls des Mietgegenstandes zu treffen. Bei Schäden oder Verlust des Mietgegenstandes hat der Mieter dem Vermieter entweder den Zeitwert zzgl. Beschaffungskosten des Mietgegenstandes oder die Reparaturkosten zu ersetzen, falls diese niedriger sind. Entsprechendes gilt für Schäden an zugehörigen Teilen bzw. Zubehör des Mietgegenstandes. Die Verwendung oder Montage von Anbau/ Zubehörteilen, welche nicht durch den Vermieter bereitgestellt wurde, ist untersagt. Normaler Verschleiß des Mietgegenstandes führt nicht zu einer Schadenersatzpflicht des Mieters. Unter allen Umständen ist der Mietgegenstand auch beschädigt dem Vermieter zum Standort zurückzubringen.
Unterhaltspflicht des Mieters
Der Mieter ist verpflichtet den Mietgenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen und, nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter, selber untersuchen oder durch eine Beauftragung untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtete, dem Vermieter bzw. dessen Beauftragten die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern.
Beendigung der Mietzeit und Rücklieferung des Mietgegenstandes
Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsmäßigen Zustand auf dem Lagerplatz des Vermieters oder einem vereinbarten anderen Bestimmungsort eintrifft, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Der Mieter hat den Mietgenstand in betriebsfähigen, vollgetankten und gereinigten Zustand zurück zuliefern. Die Mietzeit beginnt ab dem Zeitpunkt der Übergabe des Mietgegenstandes.
Weitere Pflichten des Mieters
Der Mieter darf einem Dritten den Mietgegenstand ohne vorherige Zustimmung des Vermieters in Textform weder überlassen noch Rechte aus dem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Mietgegenstand einräumen. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahmung, Pfändung oder dergleichen, Rechte an dem Mietgegenstand gelten machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich in Textform und vorab mündliche Anzeige zu erstatten und den Dritten hiervon unverzüglich durch nachweisbare Mitteilung in Textform zu benachrichtigen. Der Mieter hat geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen Diebstahl des Mietgegenstandes zu treffen.
Anwendbare Rechte und Gerichtssand
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Vermieter und dem Mieter gilt ausschließlich das Rechte der Bundesrepublik Deutschland. Der Mieter ist mit der Speicherung der Daten im Sinne des BDSG für geschäftliche Zwecke einverstanden. Für Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Datenverlust und Vermögensschäden wird die Haftung vom Verleihservice Schultes ausdrücklich gänzlich ausgeschlossen.
Ausfallzeit des Mietgegenstandes
Ausfallzeit durch Wartung, Software-Updates und auf Grund von sonstigen Umständen (technische Probleme, höhere Gewalt) können nicht ausgeschlossen werden und erklärt der Mieter, für jegliche Ausfälle keine schadenersatz- und /oder Gewährleistungsansprüche geltend zu machen.
Mietpreis und Zahlungen, Abtretung zur Sicherheit der Mietschuld
Der Mieter hat sämtliche Nebenkosten (insbesondere die Kosten für Transport, Auf/Abbau, Reinigung, etc.) jeweils gesondert zu zahlen. Der Vermieter ist berechtigt, vom Mieter jederzeit die Vorauszahlung des Mietpreises sowie eine angemessene unverzinsliche Kaution als Sicherheit zu verlangen. Der Mietpreis ist bei Übernahme des Mietgegenstandes sofort fällig. Der Berechnung der Miete unterliegt einer Mietzeit von 24 Stunden. Bei Überschreitung der Mietzeit wird ein voller neuer Mietzeitraum berechnet.
Transport des Mietgegenstandes (Selbstabholung)
Sofern der Mietgegenstand durch ein Fahrzeug des Mieters transportiert wird, obliegt es dem Mieter, für entsprechende Transportsicherung sowie die Einhaltung der zulässigen Anhänger- und Zuladungslast zu sorgen. Hilft der Vermieter dem Mieter beim Einladen des Mietgegenstands in sein Fahrzeug, so befreit der Mieter den Vermieter von jeglicher Haftung für Schäden, die der Vermieter am Fahrzeug des Mieters oder am Mietgegenstand verursacht.
Verletzung der Unterhaltspflicht
Wird der Mietgegenstand in einem Zustand zurück geliefert, der ergibt, dass der Mieter seinen vorgesehenen Unterhaltspflichten nicht nachgekommen ist, so besteht eine Zahlungspflicht des Mieters in Höhe des Mietpreises als Entschädigung bis zur Beendigung der vertragswidrig unterlassenen Instandhaltung arbeiten.
Einsatzbedingungen und weitere Pflichten des Mietgegenstands mit Bedienpersonal
Bei der Vermietung mit Bedienpersonal versteht sich der vereinbarte Mietpreis für den Mietgegenstand und das Bedienpersonal mit Treibstoff und Betriebsmittel. Soweit durch den Vermieter gemäß gesonderter Vereinbarungen für die Dauer der Miete geschultes Personal zur Bedienung des Mietgegenstands mit gemietet wurde, so darf der Mietgegenstand ausschließlich von diesem Bedienpersonal bedient werden. Das Bedienpersonal darf nicht zu anderen Arbeiten eingesetzt werden.
Einsatzbedingungen und weitere Pflichten des Mieters bei Vermietung ohne Bedienpersonal
Bei der Vermietung ohne Bedienpersonal (Selbstfahrer) versteht sich der vereinbarte Mietpreis nur für das Mietgerät ohne Treibstoff und Betriebsmittel. Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass das Mietgerät nur durch Bedienpersonal bedient wird, das im Besitz eine entsprechende Erlaubnis ist. Der Mieter ist verpflichtet, seiner Unterhaltspflicht während der gesamten Mietzeit nachzukommen, d.h. insbesondere, den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen sowie die Kontrolle über ausreichend vorhandene Betriebsstoffe regelmäßig durchzuführen.
Der Mieter übernimmt die Haftung für Sach-/ Personenschäden die durch den Mietgegenstand verursacht wurden. Mit der Unterschrift stimme ich den Allgemeinen Mietvertragsbedingungen zu.